Seniorenwegweiser 2020

126 6. Wussten Sie schon? An die letzten Dinge möchten viele zu Lebzeiten noch nicht denken – mit fatalen Konsequenzen: Nicht nur bei einemplötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten vermeiden, wenn sie den gesetzlichen Regelungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Wie muss ein Testament gestaltet sein? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschriftliche Testament. Es muss tatsächlich von der erblassenden Person persönlich und handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar Erben und Vererben 6.2 und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig ist die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Zeitpunkt des Verfassens sollten enthalten sein, für die Gültigkeit ist dies jedoch nicht zwingend notwendig. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90% aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Mehrere Möglichkeiten der Gestaltung Ehepaare können in einem sogenannten gemeinschaftlichen Testament ihren letzten Willen handschriftlich bekunden, auch hier sind die Unterschriften der Erblasser erforderlich. Die Alternative ist ein notariell beurkundetes Testament oder aber ein Erbvertrag. Grundsätzlich lässt sich das Testament jederzeit aufheben oder erneuern und abändern. Ist aber ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehepartner errichtet worden, kann man sich nur eingeschränkt davon lösen. Noch mehr Bindungswirkung entfaltet der Erbvertrag.

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