Seniorenwegweiser 2020

114 5. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 2. Teilstationäre Leistungen Tages- und/oder Nachtpflege Unter der Tagespflege versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung, beispielsweisewenn pflegende Angehörige die Pflegewegen eigener Berufstätigkeit nicht täglich durchführen können. Manche Pflegesituationen können aber auch eine BetreuungwährendderNacht, die sogenannteNachtpflege erfordern. Diese Formder Pflege eignet sich z.B. für Demenzkranke, die nachts besonders aktiv sind. Leistungen der Tages- und/oder Nachtpflege können von Personen in den Pflegegraden 2 bis 5 neben dem Pflegegeld bzw. der ambulanten Pflegesachleistung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Personen mit demPflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag dafür einsetzen. Diemonatlichen Höchstbeträge für die jeweiligen Pflegegrade können Sie der Tabelle auf Seite 111 entnehmen. Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen in der häuslichen Pflege. Hierfür sind die Leistungen der Kurzzeitpflege vorgesehen. Die Pflegeversicherung übernimmt pflegebedingte Kosten der Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen im Kalenderjahr bis zur Höhe von 1.612 Euro. Dies gilt einheitlich für die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege einsetzen. Nicht verbrauchte Leistungen der Verhinderungspflege (siehe Seite 113) können zu 100 Prozent für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Damit kann der Betrag für die Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Information Übergangspflege für Personen ohne Pflegegrad Es gibt Fälle, in denen Menschen nur vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit imSinne der Pflegeversicherung vorliegt, z.B. nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Versicherte haben für bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung imRahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung fürmaximal acht Wochen imKalenderjahr. Hierfür übernimmt dieKrankenkassepflegebedingte Kosten in Höhe von bis zu 1.612 Euro im Jahr.

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