Seniorenwegweiser 2020

116 5. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung einfach nicht für Ihren notwendigen Lebensunterhalt aus? Dann sollten Sie die Grundsicherung beantragen. Darin sind alle Leistungen, die auch nach dem Sozialhilferecht gezahlt werden, enthalten. ImUnterschied zur Sozialhilfe ist die Grundsicherung jedoch unabhängig vomEinkommen Ihrer Kinder oder Eltern, es sei denn, dieses übersteigt 100.000 Euro im Jahr. Welche Leistungen enthält die Grundsicherung? Die Grundsicherung hilft Ihnen dabei, die Kosten für Ihr tägliches Leben zu bezahlen. Dazu gehören: →→ Ausgaben für den notwendigen Lebensunterhalt – angepasst an Ihren Familienstand und Ihre Haushaltsführung →→ Aufwendungen für Ihre Unterkunft – dazu gehören Miete, Nebenkosten und Heizung →→ Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Vorsorgebeiträge in angemessener Höhe →→ Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen, wie für Schwerbehinderte →→ Situationsabhängige Hilfen in Sonderfällen Wer hat Anspruch? Einen Anspruch auf Grundsicherung sollten Sie prüfen lassen, wenn Sie eine Altersrente beziehen, bzw. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben und Sie Ihren notwendigen Bedarf zum Lebensunterhalt nicht decken können. Dies gilt ebenso, wenn Sie dauerhaft erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind. Was wird angerechnet? Wie viel Grundsicherung Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem Ihres Ehepartners ab. Das gilt auch, wenn Sie in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben und für eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 5.2 Information Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung und wird nur auf Antrag gewährt. Das Antragsdatum ist wichtig für den Beginn der Zahlung. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich für zwölf Monate. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Rückwirkend kann die Leistung nicht erfolgen. Wenn Sie sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, wird die Leistung eingestellt.

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